Satzung des FRIEDA-Frauen*zentrum e.V.
§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
(1) Der Verein trägt den Namen “FRIEDA-Frauen*zentrum”.
(2) Sitz des Vereins ist Berlin Friedrichshain/Kreuzberg.
(3) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts “Steuerbegünstigte Zwecke” der Abgabenordnung.
(4) Das Geschäftsjahr entspricht dem Kalenderjahr.
(5) Der Verein strebt die Eintragung in das Vereinsregister an.
§ 2 Zweck des Vereins
(1) Der Zweck des Vereins ist die Förderung der Gleichberechtigung von Frauen* und Männern*, die feministische Arbeit mit einem antirassistischen Ansatz und die Selbstbestimmung von Frauen*.
Dieser Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch:
- fachliche und individuelle Beratungsangebote für Frauen* in schwierigen Lebenslagen
- Veranstaltungen, Kurse, Gruppen- und Gesprächskreise für hilfsbedürftige Frauen*, besonders alleinstehende und alleinerziehende Frauen*. Dadurch soll zur Prävention und Vermeidung von Frauen*armut mit ihren Erscheinungsformen sowie zur Verbesserung der gesellschaftlichen Stellung von Frauen* beigetragen werden.
- Durchführung von Frauen*kultur und –kunst mit Angeboten eines sozialen und kulturellen Informationsnetzes für Frauen
- Solidarische Arbeit zur Unterstützung von Frauen*, insbesondere Frauen* of Color, Geflüchtete Frauen* und Migrantinnen*, die von Rassismus und intersektionalen Erfahrungen betroffen sind.
- Auflösung von kolonialen Strukturen, institutionellem und systemischem Rassismus
- Eine politische Positionierung gegen Rassismus, Klassismus, White Supremacy, Sexismus, Homophobie, Transphobie, Gender-based violence und andere Formen der Diskriminierung. Der Verein stellt sich gegen hegemoniale Strukturen die zur Unterdrückung marginalisierter Frauen* führt. Der Verein spiegelt dies in den Identitäten der Mitarbeiterinnen* wider.
(2) Der Zweck des Vereins ist die Förderung der Jugendhilfe.
Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch:
- Soziale Betreuung, Beratung sowie Kurse und Gruppenangebote bei der Teilhabe am gesellschaftlichen Leben von sowohl sozial benachteiligten und individuell beeinträchtigten Mädchen* und jungen Frauen* als auch Mädchen* und jungen Frauen* in besonderen Not- und Konfliktsituationen.
- Maßnahmen und Programme der sozialen Integration von Mädchen* und jungen Frauen*, mit dem Ziel der Lösung aktueller gesellschaftlicher Probleme
- Eine Bildung von Netzwerken mit Communities, Institutionen und Vereinen, die Betroffene von strukturellem Rassismus Raum und Ressourcen geben und Empowerment-Arbeit leisten
§ 3 Selbstlosigkeit
(1) Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(2) Der Verein arbeitet solidarisch mit anderen Körperschaften des öffentlichen Rechts und anderen steuerbegünstigten Körperschaften zusammen.
§ 4 Gemeinnützigkeit
(1) Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden.
Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
(2) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen vergünstigt werden.
§ 5 Beginn und Ende der Zugehörigkeit zum Verein
(1) Mitglied kann jede Person ab 14 Jahren werden. Voraussetzung ist, dass sie sich mit den Zielen des FRIEDA-Frauen*zentrums in grundlegender Übereinstimmung befindet und einen Vereinsbeitrag entrichtet.
Der Antrag auf Vereinsbeitritt hat schriftlich gegenüber dem Vorstand zu erfolgen.
Die Entscheidung über die Aufnahme als Vereinsmitglied trifft der Vorstand innerhalb von 4 Wochen ab Kenntnisnahme des Antrages. Die Entscheidung wird der Antragsteller_in schriftlich mitgeteilt.
Im Falle einer Ablehnung, die nicht begründet werden muss, entscheidet auf Verlangen der/die Antragsteller_in die Vereinsversammlung mit einfacher Mehrheit der Anwesenden.
Die Vereinsversammlung entscheidet endgültig. Die Antragsteller_in muss zur Entscheidung über ihren Antrag persönlich anwesend sein.
(2) Die Vereinszugehörigkeit endet durch Austritt, Ausschluss, Beitragspflichtverletzung oder Tod.
Der Austritt bedarf einer formlosen schriftlichen Erklärung gegenüber dem Vorstand.
Ein Ausschluss ist bei vereinsschädigendem Verhalten möglich. Der Ausschluss wird wirksam, wenn bei der Vereinsversammlung 2/3 der anwesenden Vereinsmitglieder zustimmen.
Die Zugehörigkeit zum Verein erlischt automatisch, wenn das Vereinsmitglied mit 12 Monatsbeiträgen im Rückstand ist.
§ 6 Rechte und Pflichten der Vereinsmitglieder
(1) Die Vereinsmitglieder haben das Recht:
- die Räume des FRIEDA-Frauen*zentrums für Veranstaltungen, Gesprächsrunden und als Treffpunkt zu nutzen;
- ihre Gedanken und Vorstellungen zur Arbeit des Vereines einzubringen und deren Erörterung in der Vereinsversammlung zu beantragen.
(2) Die Vereinsmitglieder haben die Pflicht
- einen monatlichen Beitrag zu entrichten;
- den Verein entsprechend ihrer persönlichen Möglichkeiten zu unterstützen und
- an den Vereinsversammlungen teilzunehmen.
(3) Bei Bedarf können Vereinsämter im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten entgeltlich auf der Grundlage eines Dienstvertrages oder gegen Zahlung einer Aufwandsentschädigung nach §3 Nr. 26a EStG ausgeübt werden. Die Mitglieder des Vereins können ihre Tätigkeit gegen angemessene Vergütung ausüben. Die Entscheidung über eine entgeltliche Tätigkeit trifft der Vorstand
§ 7 Organe
Organe des Vereins sind
- die Vereinsversammlung
- der Vorstand
§ 8 Vereinsversammlung
(1) Die Vereinsversammlung ist das höchste Organ des Vereins.
(2) Die Vereinsversammlung wird einmal im Jahr einberufen. Darüber hinaus kann sie vom Vorstand oder auf Verlangen von 40% der Vereinsmitglieder durch den Vorstand zur Klärung anstehender Fragen einberufen werden.
(3) Zur Vereinsversammlung lädt der Vorstand mindestens 10 Tage vorher schriftlich mit Bekanntgabe der Tagesordnung ein.
(4) Beschlüsse der Vereinsversammlung werden, soweit es in dieser Satzung nicht anders festgelegt ist, mit einfacher Mehrheit der anwesenden Vereinsmitglieder gefasst.
(5) Die Vereinsversammlung ist nur dann beschlussfähig, wenn mindestens 1/3 aller Vereinsmitglieder anwesend ist.
(6) Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, das von der Versammlungsleiterin und der Protokollantin gegenzuzeichnen ist.
§ 9 Vorstand
(1) Der Vorstand besteht aus mindestens drei Mitgliedern, die gleichberechtigt handeln. Er wird jährlich durch die Vereinsversammlung gewählt.
(2) Vorstandsmitglieder können auch während des Geschäftsjahres ab- bzw. neu gewählt werden. Alle Entscheidungen über die personelle Besetzung des Vorstandes werden von der Vereinsversammlung gefasst und bedürfen der 2/3 Mehrheit der anwesenden Vereinsmitglieder. Die Vereinsversammlung kann beschließen, dass ab dem 3. Wahlgang eine einfache Mehrheit ausreicht.
(3) Der Vorstand organisiert und koordiniert die Vereinsarbeit zwischen den Vereinsversammlungen. Entscheidungen müssen immer von mindestens zwei Vorstandsmitgliedern getroffen werden.
§ 10 Haftung
Der Verein haftet ausschließlich mit seinem Vermögen.
§ 11 Auflösung des Vereins
(1) Die Auflösung des Vereins bedarf der Zustimmung von 2/3 aller eingetragenen Vereinsmitglieder.
(2) Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall des steuerbegünstigten Zwecks fällt das Vermögen des Vereins an das Projekt “International Women* Space e.V.,” das es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.
Wir versichern die Richtigkeit und Vollständigkeit der Satzung gemäß §71 Abs. 1 Satz 4 BGB.
Die Satzung wurde in dieser Form von der Vereinsvollversammlung am 22.5.2022 bestätigt.